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Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

 

Am 7. Juli 2008 hat die EU-Kommission die endgültige Fassung der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung ist Teil des "Aktionsplans staatliche Beihilfen“ der Kommission aus dem Jahr 2005, mit dem sie die Transparenz des europäischen Beihilferechts erhöhen will. Gleichzeitig soll das Niveau der durch die Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen insgesamt verringert, diese jedoch gleichzeitig stärker auf die Ziele der Lissabon- und Göteborg-Strategie Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit ausgerichtet werden.  

Die Gruppenfreistellungsverordnung als rechtliches Instrument dient der Verwaltungsvereinfachung, da sie ganze Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt und sie damit von dem aufwendigen Notifizierungsverfahren gemäß Artikel 88 III EGV freistellt. Die erhoffte Verbesserung der Transparenz soll dadurch erreicht werden, dass in der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vier alte separate Verordnungen zusammengefasst werden. Dazu gehören Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Regionalbeihilfen. Als neu freigestellte Gruppen von Beihilfen kommen nun noch Umweltschutzbeihilfen, Innovationsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für große Unternehmen, Risikokapitalbeihilfen und Beihilfen für neugegründete Frauenunternehmen hinzu.

Um durch die neue Verordnung freigestellt zu werden, muss eine Beihilfe jedoch noch weitere Kriterien erfüllen. Sie muss insbesondere den Transparenzanforderungen der Verordnung entsprechen. Eine transparente Beihilfe ist gegeben, wenn es sich um einen Zuschuss oder einen nach oben gedeckelten Steuervorteil handelt. Darlehen und Bürgschaften gelten als transparent, wenn die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents auf der Basis des marktüblichen Zinssatz bzw. einer durch die Kommission genehmigten Methode erfolgt ist. Darüber hinaus darf eine Beihilfe gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten. Widersprüchlich erscheint jedoch, dass Beihilfen, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, zwar freigestellt werden, die Mitgliedstaaten aber dennoch über jede einzelne Beihilfe eine Kurzmitteilung an die Kommission schicken müssen.

Der Veröffentlichung  der Gruppenfreistellungsverordnung waren drei Konsultationsrunden vorangegangen, an denen sich auch die kommunalen Spitzenverbände beteiligt haben. Den vollen Text der neuen Gruppenfreistellungsverordnung finden Sie hier: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/gber_final_de.pdf.