(zurück)

23.10.2007

RGRE begrüßt den Vertrag von Lissabon

 

Die im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der EU haben am 19. Oktober 2007 den "Vertrag von Lissabon" gebilligt. Mit ihm kommt ein langwieriger Reformprozess zu einem vorläufigen Ende, der im Jahre 2001 mit der Einsetzung eines Konvents zur Erarbeitung eines Verfassungsvertrages begann und der mit zwei ablehnenden Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Mai bzw. Juni 2005 kräftig ins Schlingern kam. Der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft (Januar bis Juni 2007) wurde aufgetragen, sich des Themas anzunehmen und am Ende ihrer Ratspräsidentschaft Auswege aus der verfahrenen Situation aufzuzeigen. Die Deutsche Bundesregierung kam diesem Auftrag mit einem klar umrissenen Mandat für eine Regierungskonferenz nach, das unter dem Diktum der Bundeskanzlerin stand, die Substanz des Verfassungsvertrages zu erhalten.

Der RGRE, der immer deutlich machte, dass für ihn zur Substanz des Verfassungsvertrages auch die darin enthaltene "kommunale Dimension" gehört, kann mit dem Ergebnis von Lissabon zufrieden sein. Dies hat der Präsident des europäischen RGRE, der Wiener Oberbürgermeister Michael Häupl, in einer Pressemitteilung zum Ausdruck gebracht, in der er nochmals ausdrücklich auf die Elemente hinwies, auf die es den Kommunen ankam und die nunmehr im Lissaboner Vertrag enthalten sind. Dazu zählen:

-         die ausdrückliche Erwähnung der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung als Bestandteil der mitgliedstaatlichen Identität, die die Union zu achten hat (Art. 4 Abs. 2 des EU-Vertrages);

-         die ausdrückliche Einbeziehung der regionalen und lokalen Ebene in das von der Union zu beachtende Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 des EU-Vertrages);

-         die Konkretisierung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips durch ein entsprechendes Protokoll zur Anwendung dieser Grundsätze, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist;

-         die Verpflichtung der Organe der Union zum "offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden“ und zu umfangreichen Anhörungen (Art. 8 b, Ziffer 2 und 3 des EU-Vertrages);

-         und die Stärkung des Ausschusses der Regionen durch ein Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof bei Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip.

Außerdem begrüßt der RGRE, dass dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Protokoll über die Dienste von allgemeinem Interesse beigefügt wird, in dem der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage der Erbringung von Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausdrücklich hervorgehoben wird.

Der Vertrag von Lissabon soll nach den gegenwärtigen Planungen am 13. Dezember 2007 offiziell unterzeichnet werden und muss dann von den 27 Mitgliedstaaten ratifiziert werden, um Anfang 2009 in Kraft treten zu können.