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ERKLÄRUNG VON HALLE

zur

Europäischen Grundrechtscharta

Die in der Delegiertenversammlung 1999 in Halle (Saale) versammelten Kommunalpolitiker/Kommunalpolitikerinnen aus den Mitgliedskommunen der Deutschen Sektion des RGRE

 

B e g r ü ß e n den Beschluss der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom Juni 1999 (Kölner Gipfel), eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erarbeiten.

B e t r a c h t e n die Erarbeitung einer EU-Grundrechtscharta als wichtigen und notwendigen Schritt, um mit der ökonomischen und der politischen Einheit auch die konstitutionelle Einheit der Europäischen Union herbeizuführen.

W e i s e n darauf hin, dass mit einer EU-Grundrechtscharta die Chance besteht, die EU als eine Wertegemeinschaft, also auf gemeinsame Werte, Rechtsordnungen und Traditionen aufbauende Gemeinschaft, sichtbar zu machen.

E r a c h t e n eine gemeinsame Grundrechtscharta als ein wichtiges Element, um die Union den europäischen Bürgern näher zu bringen, indem sie Klarheit und Transparenz über die ihnen zustehenden Rechte schafft und damit zunehmend das Bewusstsein einer gemeinschaftlichen Identität vermittelt.

U n t e r s t r e i c h e n die Signalwirkung einer Grundrechtscharta für den Annäherungsprozess der Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas an die Europäische Union als politische und Wertegemeinschaft

E r w a r t e n, dass sich die Erarbeitung der EU-Grundrechtscharta unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Gruppen in einem breitangelegten öffentlichen Dialog vollzieht, auch durch Beteiligung der RGRE/CCRE bei der angestrebten Anhörung.

B e t o n e n in dieser Hinsicht, dass die europäischen Kommunen und Regionen als die dem Bürger nächste Ebene im Verwaltungsaufbau der Europäischen Union ein wichtiger Impulsgeber sind und daher in diesem Dialog (über ihre repräsentativen Vereinigungen) beteiligt werden müssen.

B e g r ü ß e n die Absicht, den "Ausschuss der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften" (AdR; Art. 263 ff EG-V) als Organ in die institutionelle Debatte miteinzubeziehen.

U n t e r s t ü t z e n die vom Präsidenten des Ausschusses der Regionen gegenüber der finnischen Ratspräsidentschaft geäußerte Erwartung, bei den Arbeiten für eine europäische Grundrechtscharta die Verankerung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung im EG-Vertrag vorzusehen.

 

F o r d e r n die Berücksichtigung folgender aus kommunaler Sicht wichtigen Elemente in einer europäischen Grundrechtscharta:

 

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie

Das Recht der Bürger, über die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft - ihre Angelegenheiten - selbständig zu entscheiden, gehört in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union zum gesicherten Verfassungsbestand (Art. 6 EU-Vertrag). Darüber hinaus haben alle Mitgliedsländer der Europäischen Union die Europäische "Charta der kommunalen Selbstverwaltung" (des Europarates) unterzeichnet und bis auf Frankreich und Belgien auch ratifiziert und in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Eine künftige Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss daher das Recht auf bürgerschaftliche Selbstverwaltung als wichtigen Bestandteil der "nationalen Identität ihrer Mitgliedstaaten" (Art. 6 Abs. 3 EU-Vertrag) gegenüber der Union und ihren Organen anerkennen und schützen.

Subsidiarität

Die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für Bürgernähe in der Europäischen Union und damit letztendlich auch für die breite Akzeptanz des europäischen Integrationsprozesses in der europäischen Öffentlichkeit.

Das Subsidiaritätsprinzip ist mit dem Maastrichter Vertrag zu einem konstitutiven Element der europäischen (Verfassung-) Ordnung geworden (Art. 5 EG-Vertrag). Es trägt dazu bei, dass die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit der Traditionen und Strukturen in Europa Bestand haben. Wegen dieser, für die Gestalt Europas identitätsbildenden Funktionen, gehört das Subsidiaritätsprinzip in eine EU-Grundrechtscharta.

Gleichzeitig muss das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert und damit vervollständigt werden, indem die Kommunen und Regionen ausdrücklich in seine Anwendung durch die Organe der Union einbezogen werden.

Klagerecht bei Verletzungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und des Subsidiaritätsgrundsatzes

Ein wirksamer Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsrechte und des Subsidiaritätsprinzips gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft ist nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit besteht, vermutete Verstöße gerichtlich feststellen zu lassen.

Das bürgerschaftliche Grundrecht auf kommunale Selbstverwaltung sowie das Subsidiaritätsprinzip bedürfen daher der Verfestigung durch die Gewährung eines Klagerechts vor dem Europäischen Gerichtshof bei Verstößen gegen die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung und der Subsidiarität.

Dieses Klagerecht soll sich nicht auf die inneren Entscheidungen und Strukturen der Mitgliedstaaten und ihren Verwaltungsaufbau erstrecken, muss aber deren Schutz vor Eingriffen durch die EU und deren Organe garantieren (Abwehrrecht)