B e g r ü ß e n den Beschluss der Staats- und
Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom Juni 1999 (Kölner
Gipfel), eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erarbeiten.
B e t r a c h t e n die Erarbeitung einer EU-Grundrechtscharta als
wichtigen und notwendigen Schritt, um mit der ökonomischen und der politischen Einheit
auch die konstitutionelle Einheit der Europäischen Union herbeizuführen.
W e i s e n darauf hin, dass mit einer EU-Grundrechtscharta
die Chance besteht, die EU als eine Wertegemeinschaft, also auf gemeinsame Werte,
Rechtsordnungen und Traditionen aufbauende Gemeinschaft, sichtbar zu machen.
E r a c h t e n eine gemeinsame Grundrechtscharta als ein
wichtiges Element, um die Union den europäischen Bürgern näher zu bringen, indem sie
Klarheit und Transparenz über die ihnen zustehenden Rechte schafft und damit zunehmend
das Bewusstsein einer gemeinschaftlichen Identität vermittelt.
U n t e r s t r e i c h e n die Signalwirkung einer
Grundrechtscharta für den Annäherungsprozess der Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas
an die Europäische Union als politische und Wertegemeinschaft
E r w a r t e n, dass sich die Erarbeitung der
EU-Grundrechtscharta unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Gruppen in einem
breitangelegten öffentlichen Dialog vollzieht, auch durch Beteiligung der RGRE/CCRE bei
der angestrebten Anhörung.
B e t o n e n in dieser Hinsicht, dass die europäischen Kommunen
und Regionen als die dem Bürger nächste Ebene im Verwaltungsaufbau der Europäischen
Union ein wichtiger Impulsgeber sind und daher in diesem Dialog (über ihre
repräsentativen Vereinigungen) beteiligt werden müssen.
B e g r ü ß e n die Absicht, den "Ausschuss der
regionalen und lokalen Gebietskörperschaften" (AdR; Art. 263 ff EG-V) als Organ in
die institutionelle Debatte miteinzubeziehen.
U n t e r s t ü t z e n die vom Präsidenten des Ausschusses der Regionen gegenüber der finnischen Ratspräsidentschaft geäußerte Erwartung, bei den Arbeiten für eine europäische Grundrechtscharta die Verankerung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung im EG-Vertrag vorzusehen.
F o r d e r n die Berücksichtigung folgender aus kommunaler Sicht wichtigen Elemente in einer europäischen Grundrechtscharta:
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Das Recht der Bürger, über die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft - ihre
Angelegenheiten - selbständig zu entscheiden, gehört in allen Mitgliedsländern der
Europäischen Union zum gesicherten Verfassungsbestand (Art. 6 EU-Vertrag). Darüber
hinaus haben alle Mitgliedsländer der Europäischen Union die Europäische "Charta
der kommunalen Selbstverwaltung" (des Europarates) unterzeichnet und bis auf
Frankreich und Belgien auch ratifiziert und in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Eine künftige Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss daher das Recht auf
bürgerschaftliche Selbstverwaltung als wichtigen Bestandteil der "nationalen
Identität ihrer Mitgliedstaaten" (Art. 6 Abs. 3 EU-Vertrag) gegenüber der Union und
ihren Organen anerkennen und schützen.
Subsidiarität
Die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für
Bürgernähe in der Europäischen Union und damit letztendlich auch für die breite
Akzeptanz des europäischen Integrationsprozesses in der europäischen Öffentlichkeit.
Das Subsidiaritätsprinzip ist mit dem Maastrichter Vertrag zu einem konstitutiven Element
der europäischen (Verfassung-) Ordnung geworden (Art. 5 EG-Vertrag). Es trägt dazu bei,
dass die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit der Traditionen und Strukturen in Europa
Bestand haben. Wegen dieser, für die Gestalt Europas identitätsbildenden Funktionen,
gehört das Subsidiaritätsprinzip in eine EU-Grundrechtscharta.
Gleichzeitig muss das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert und damit vervollständigt
werden, indem die Kommunen und Regionen ausdrücklich in seine Anwendung durch die Organe
der Union einbezogen werden.
Klagerecht bei Verletzungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und des
Subsidiaritätsgrundsatzes
Ein wirksamer Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsrechte und des
Subsidiaritätsprinzips gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die Organe der
Europäischen Gemeinschaft ist nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit besteht,
vermutete Verstöße gerichtlich feststellen zu lassen.
Das bürgerschaftliche Grundrecht auf kommunale Selbstverwaltung sowie das
Subsidiaritätsprinzip bedürfen daher der Verfestigung durch die Gewährung eines
Klagerechts vor dem Europäischen Gerichtshof bei Verstößen gegen die Grundsätze der
kommunalen Selbstverwaltung und der Subsidiarität.
Dieses Klagerecht soll sich nicht auf die inneren Entscheidungen und Strukturen der
Mitgliedstaaten und ihren Verwaltungsaufbau erstrecken, muss aber deren Schutz vor
Eingriffen durch die EU und deren Organe garantieren (Abwehrrecht)