Dienstreisen ins EU-Ausland

Hinweise zu Dienstreisen nach Brüssel

Sollten Sie im Rahmen Ihrer Europaarbeit Dienstreisen nach Brüssel unternehmen, so möchten wir Sie auf zwei damit verbundene Sachverhalte aufmerksam machen:

Low Emission Zone in Brüssel

Zur Verbesserung der Luftqualität in Brüssel wurde mit Beginn des Jahres 2018 eine „Low Emission Zone“ (LEZ) eingeführt, die vergleichbar mit den Umweltzonen in zahlreichen deutschen Großstädten ist. Wer mit dem Auto nach Brüssel fährt, muss sich zuvor im Internet über die Webseite https://lez.brussels/de registrieren. Ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Die Registrierung ist bisher nur auf Französisch, Niederländisch und Englisch verfügbar.

Die Registrierung ist kostenlos und für alle Fahrzeuge verpflichtend, die sich in der LEZ bewegen. Somit gilt sie auch für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung. Die Registrierung gilt für drei Jahre. Für die Registrierung werden eine Kopie der Fahrzeugpapiere und ein Ausweisdokument benötigt. Sofern ihr Fahrzeug den Zugangskriterien der LEZ entspricht, kann die LEZ befahren werden.

Ob Ihr Fahrzeug den Zugangskriterien entspricht, wird bei der Registrierung festgestellt und hängt von der Schadstoffgruppe des Fahrzeugs ab. Im Jahr 2019 betrifft dies nur Dieselfahrzeuge ohne EURO-Standard, mit der EURO 1/I und EURO 2 Norm sowie Dieselfahrzeuge ohne EURO-Standard. Benzin-Fahrzeuge ohne EURO-Norm oder EURO 1-Norm sind ebenfalls verboten. Bis zum Jahr 2025 ist eine stufenweise Verschärfung vorgesehen. Die Zugangskriterien können unter https://lez.brussels/de/content/bin-ich-betroffen eingesehen werden.

Sollte ihr Fahrzeug nicht den Zugangskriterien entsprechen, können Sie einen Tagespass erwerben. Der Preis beträgt 35 € pro Tag. Es können für maximal 8 Kalendertage pro Jahr pro Fahrzeug Tage-spässe erworben werden. Danach erhält das Fahrzeug keinen Zugang mehr zur LEZ.

Zur Überprüfung der korrekten Registrierung der Fahrzeuge sind innerhalb der LEZ zahlreiche Kameras installiert worden, die die Nummernschilder erfassen. Eine Umweltplakette nach deutschem Vorbild, die Auskunft über die Schadstoffklasse gibt, ist also nicht erforderlich. Die Grenzen der LEZ sind mit entsprechenden Hinweisschildern kenntlich gemacht worden. Die LEZ ist allerdings so weiträumig, dass bei Ihren Dienstreisen nach Brüssel grundsätzlich von einer Notwendigkeit zur Registrierung ausgegangen werden kann.

A1-Bescheinigung für Dienstreisen ins Ausland

Seit 2011 gelten in der EU die Vorgaben der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009). Darin werden auch Belange grenzüberschreitender Tätigkeiten geregelt. Auf Grundlage der Verordnungen haben einige Mitgliedstaaten in letzter Zeit nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping verschärft oder ihre Verwaltungspraxis geändert. So kam es im letzten Jahr vermehrt zu Kontrollen insbesondere österreichischer und französischer Behörden und sogar zu Bußgeldern.

Wir möchten Sie aus diesem Grunde an die Erforderlichkeit einer A1-Bescheinigung bei Ihren Dienstreisen nach Brüssel und ins andere EU-Ausland hinweisen.

Grundsätzlich ist bereits seit 2011 eine A1-Bescheinigung bei dienstlichen Tätigkeiten im EU-Ausland erforderlich. Diese bescheinigt, welchem Sozialversicherungsrecht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unterliegt und in welchem Land die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Für Beamte und Beamten gleichgestellte Personen gilt die Sonderregelung des Art. 11 Abs. 3 lit) b) VO 883/2004 wonach immer der Mitgliedstaat zuständig ist, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat uns auf Nachfrage bestätigt, dass die Notwendigkeit der Mitführung einer A1-Bescheinigung nicht nur für Beamten und Tarifangestellte des öffentlichen Dienstes gilt, sondern auch für hauptamtliche kommunale Mandatsträger. Ehren-amtliche Tätigkeiten als Stadt-/Gemeinderat sind nach Aussagen des BMAS keine "Beschäftigung" im Sinne der Verordnung so lange durch die Kommune nur eine Aufwandsentschädigung o.ä. und kein Gehalt gezahlt wird.

Zwar ist es in Brüssel noch nicht zu Vorfällen gekommen, allerdings raten wir Ihnen an, eine A1-Bescheinigung für Ihre Dienstreisen ins EU-Ausland zu beantragen und mitzuführen. Zwar ist grundsätzlich eine nachträgliche Beantragung der A1-Bescheinigung möglich, allerdings gibt es in einzelnen EU-Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die die Führung einer A1-Bescheinigung verpflichtend vorschreiben. Daher empfehlen wir im Vorfeld der Dienstreise ins EU-Ausland rechtzeitig eine A1-Bescheinigung über die personalverwaltende Stelle zu beantragen.

Sollten Sie vermehrt ins EU-Ausland reisen so besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung mit längerfristiger Laufzeit zu beantragen. Nach Auskunft des BMAS können Anträge für A1-Bescheinigungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Art. 11 Abs. 3 lit. b) VO 883/2004) für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden (derzeit bis zu zwei Jahre). Das heißt, die A1-Bescheinigung muss dann nicht für jede Dienstreise neu/einzeln beantragt werden. Zuständig für die Ausstellung ist die DRV Bund für privat krankenversicherte Beamte/Tarifangestellte, für gesetzlich versicherte Personen im öffentlichen Dienst die jeweilige Krankenkasse.

Weitere Informationen können Sie dem anliegenden Vermerk des BMAS sowie dem nachstehenden Link der Deutschen Rechtenversicherung entnehmen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines
/FAQ/International/a1_bescheinigung/00_faq_liste_arbeiten_im_eu_ausland_die_a1_bescheinigung_nicht_vergessen.html